Das Datum muss überprüft werden, bevor es zur Grundlage eines Compliance-Plans wird
Die Annahme, dass die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026 endet, wird durch die in den bereitgestellten Quellen beschriebene institutionelle Dokumentation nicht gestützt. Die Europäische Kommission ordnet die Anwendung der Transparenzpflichten aus Artikel 50 ab dem 2. August 2026 ein und beschreibt eine begrenzte Ausnahme für bestimmte Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Nach dieser Erläuterung ist die Ausnahme weder eine allgemeine Verlängerung des AI Act noch erfasst sie sämtliche Transparenzpflichten gleichermaßen.
Diese Präzisierung ist wichtig, weil ein fehlerhafter Zeitplan dazu führen kann, dass bereits geltende Kontrollen aufgeschoben werden. Die genannte Übergangsregelung beschränkt sich auf die Kennzeichnung und Erkennung von erzeugten oder manipulierten Inhalten, die für Anbieter in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehen sind. Sie befreit nicht automatisch von der Pflicht, eine Person über die Interaktion mit einem KI-System zu informieren, und ersetzt auch nicht die Offenlegungspflichten, die die Person treffen können, die bestimmte Inhalte veröffentlicht.
Deshalb behandelt diese Nachricht den 2. Dezember nicht als bestätigtes Ablaufdatum. Das konkrete Datum, das auf bestehende Systeme anwendbar ist, sollte mit der geltenden Fassung der institutionellen Leitlinien und FAQ abgeglichen werden, bevor es in internen Richtlinien, öffentlichen Mitteilungen oder Launch-Entscheidungen verwendet wird. Dieser Text bietet eine operative Lesart des in diesen Quellen beschriebenen Umfangs; er ist weder Rechtsberatung noch ein vollständiger Leitfaden zur KI-Verordnung.
Die beschriebene Übergangsregelung ist eng: Sie betrifft die technische Kennzeichnung bestimmter Ergebnisse
Artikel 50 trennt Pflichten, die häufig ungenau unter dem Begriff „Kennzeichnung von KI-Inhalten“ zusammengefasst werden. Für Anbieter von Systemen, die zur direkten Interaktion mit Personen bestimmt sind, gilt grundsätzlich, dass das System darüber informieren muss, dass die Person mit einer KI interagiert, es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich. Dies ist eine Transparenzpflicht zur Interaktion und keine Regel über Metadaten in einem Bild oder Text.
Für Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen können, verlangt der Absatz zu Inhalten, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind und erkennen lassen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Die institutionellen Leitlinien behandeln diese Anforderung als technische, auf Erkennbarkeit ausgerichtete Eigenschaft und nicht als bloßes sichtbares Label auf dem Bildschirm.
Die von der Kommission genannte Übergangsausnahme beschränkt sich auf diesen letzten Bereich: Kennzeichnung und Erkennung nach Absatz 2 für Systeme, die vor dem genannten Beginn der Anwendung bereits in Verkehr gebracht wurden. Daraus folgt nicht, dass alle bestehenden Systeme von den übrigen Pflichten aus Artikel 50 befreit sind. Ebenso wenig bedeutet es, dass jedes in ein älteres Produkt integrierte Werkzeug dauerhaft gleich behandelt wird: Teams müssen das System und die Version prüfen, die sie tatsächlich bereitstellen oder verändern.
Vier Begriffe, die getrennt betrachtet werden sollten
| Situation | Hauptakteur | Zweck der Maßnahme | Nicht zu verwechseln mit |
|---|---|---|---|
| Direkte Interaktion mit einer Person | Anbieter des interaktiven Systems | Über die Interaktion mit KI informieren | Technischer Kennzeichnung der Datei oder des Textes |
| Erzeugung synthetischer Inhalte | Anbieter des generativen Systems | Künstlichen Ursprung oder künstliche Manipulation erkennbar machen, soweit erforderlich | Einem einzelnen sichtbaren Hinweis |
| Inhalt, der einen Deepfake darstellt | Betreiber, der ihn offenlegt | Darüber informieren, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde | Der technischen Pflicht des Anbieters |
| Erzeugter oder manipulierter Text von öffentlichem Interesse | Professioneller Betreiber, der ihn veröffentlicht | Die Nutzung von KI in den vorgesehenen Fällen offenlegen | Beliebigem Text für interne oder private Nutzung |
Inverkehrbringen ist weder ein Marketinglabel noch das Datum einer Ankündigung
Die zeitliche Voraussetzung verlangt die Feststellung, ob ein System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde. In der Regulierungssprache sollte diese Frage nicht allein anhand des Datums einer Pressemitteilung, einer öffentlichen Vorführung, einer begrenzten Beta-Version oder des Datums der Erstellung eines Kundenkontos beantwortet werden. Die Unterlagen müssen das konkrete System mit seiner ersten Bereitstellung auf dem Markt der Union und den hierfür verfügbaren Nachweisen verknüpfen.
Die Schwierigkeit steigt bei Produkten, die sich häufig ändern. Ein Modell, eine Generierungsoberfläche, ein Bearbeitungsdienst und eine API können unterschiedliche Release-Zyklen haben. Auch ein Update kann die Fähigkeit zur Inhaltserzeugung, die Kennzeichnungsmethode oder die Rolle der Stelle verändern, die den Dienst anbietet. Die bereitgestellten institutionellen Informationen erlauben es nicht, hier eine automatische Regel für sämtliche Versionsänderungen festzulegen. Vorsichtshalber sollten relevante Änderungen einer dokumentierten Prüfung unterzogen werden, statt anzunehmen, dass das Datum eines übergeordneten Produkts für alle Komponenten ausreicht.
An dieser Prüfung sollten Produkt, Engineering, Compliance und gegebenenfalls das Redaktions- oder Kommunikationsteam beteiligt sein. Der News-Bereich von Inferama kann helfen, regulatorische Entwicklungen zu verfolgen; Vergleiche und der Discover-Bereich können Werkzeuge und Fähigkeiten strukturieren, ersetzen jedoch nicht die Analyse der konkreten Konfiguration und Nutzung.
Mindestprozess zur Einordnung eines Systems und seiner Version
- 01System, Anbieter, Version, Generierungsfunktionen und Vertriebskanäle in der Union inventarisieren.
- 02Nachweise für das erste Inverkehrbringen des konkreten Systems zusammentragen und die interne oder vertragliche Dokumentationsquelle aufbewahren.
- 03Feststellen, ob Audio, Bild, Video oder Text erzeugt oder manipuliert wird und ob eine Ausgabe für Nutzer oder die Öffentlichkeit bestimmt ist.
- 04Für jeden Ablauf die Rolle als Anbieter oder Betreiber zuordnen; ein und dieselbe Organisation kann mehrere Rollen einnehmen.
- 05Jeden Ablauf je nach Fall mit Interaktionsinformation, nachweisbarer Kennzeichnung oder redaktioneller Offenlegung verknüpfen.
- 06Die Einordnung bei relevanten Änderungen an Modell, Oberfläche, Integration, Vertrieb oder Zweck überprüfen.
Anbieter und Betreiber haben unterschiedliche Pflichten und können innerhalb derselben Organisation zusammenfallen
Die Unterscheidung der Rollen ist zentral. Der Anbieter steht im Mittelpunkt der Pflicht, maschinenlesbare Kennzeichnungen in die Ausgaben erfasster Systeme einzubauen oder deren Einbau zu gewährleisten. Die institutionelle Quelle stellt außerdem den Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten als ein freiwilliges Instrument dar, das für den Nachweis der Einhaltung von Maßnahmen zur Kennzeichnung und Erkennung relevant sein kann. Sein freiwilliger Charakter macht den Kodex weder zu einer eigenständigen Pflicht noch beseitigt er die Notwendigkeit, die jeweils geltende gesetzliche Anforderung zu bewerten.
Der Betreiber hingegen nutzt ein System in einem bestimmten Kontext. Legt er Bild-, Audio- oder Videoinhalte offen, die einen Deepfake darstellen, muss er nach den vorgesehenen Vorgaben offenlegen, dass diese künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Daneben besteht eine besondere Regel für Betreiber, die Text erzeugen oder manipulieren, der mit dem Ziel veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Diese zweite Situation enthält Nuancen und Ausnahmen, die eine Bewertung menschlicher Kontrolle, redaktioneller Prüfung und redaktioneller Verantwortung erfordern.
Ein Unternehmen kann einen generativen Dienst anbieten und ihn zugleich verwenden, um auf der eigenen Website Kampagnen, Nachrichten, Videos oder Mitteilungen zu veröffentlichen. In diesem Fall sollte nicht für das gesamte Produkt nur eine Rolle gewählt werden. Jede Tätigkeit muss nachvollzogen werden: das System anbieten, eine Funktion eines Dritten integrieren, ein Werkstück erzeugen, es bearbeiten und verbreiten. Das Ergebnis kann in verschiedenen Phasen unterschiedliche Pflichten auslösen.
Maschinenlesbare Kennzeichnung und Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit lösen unterschiedliche Probleme
Ein sichtbares Label, ein Quellenhinweis, ein Symbol oder ein Hinweis innerhalb einer Veröffentlichung kann für das Verständnis einer Person nützlich sein. Sie sind jedoch nicht per Definition mit einer maschinenlesbaren Kennzeichnung gleichzusetzen, die den künstlichen Ursprung oder eine Manipulation erkennbar macht. Die offiziellen Leitlinien unterscheiden Maßnahmen zur Kennzeichnung und Erkennung von Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten, die für Betreiber gelten. Teams sollten eine visuelle Lösung nicht als ausreichenden Nachweis der technischen Anforderung darstellen, ohne ihren Umfang zu prüfen.
Umgekehrt kann ein Metadatum oder ein in den Inhalt eingebettetes Signal unzureichend sein, damit die Öffentlichkeit in der Oberfläche, in der der Inhalt gezeigt wird, eine klare, unterscheidbare und rechtzeitige Offenlegung erhält. Artikel 50 sieht Anforderungen an Klarheit, Unterscheidbarkeit und Zugänglichkeit der erforderlichen Informationen vor. Beim Produktdesign sollten sowohl die Beständigkeit eines technischen Signals als auch Zeitpunkt, Format und Verständlichkeit des an Personen gerichteten Hinweises berücksichtigt werden.
Die bereitgestellten Quellen weisen außerdem darauf hin, dass Ausnahmen und kontextbezogene Bedingungen bestehen, insbesondere für bestimmte künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Nutzungen sowie für bestimmte Texte, die einer redaktionellen Prüfung und Verantwortung unterliegen. Diese Ausnahmen sollten nicht allein wegen der Bezeichnung einer Rubrik, Kampagne oder eines Kontos angewandt werden. Die Begründung, die die Tatsachen des Falls mit der in Anspruch genommenen Ausnahme verbindet, sollte aufbewahrt werden.
Welche Nachweise vor einem Launch oder einer Überprüfung zusammengetragen werden sollten
Die operativen Nachweise sollten die Beantwortung folgender Fragen ermöglichen: Welches System wurde eingesetzt, wann wurde es in Verkehr gebracht, welche Ausgabe hat es erzeugt, welche technischen Maßnahmen wurden angewendet und welchen Hinweis hat die Öffentlichkeit erhalten? Ein allgemeines Produktdatenblatt oder eine kommerzielle Erklärung des Anbieters reichen selten aus, um all diese Fragen zu belegen. Vorzugswürdig ist eine Akte pro System und Version, die mit dem Anbieterinventar, dem Änderungsverlauf und den Veröffentlichungsentscheidungen verbunden ist.
Für die Kennzeichnung ist es sinnvoll, die vom Anbieter erhaltene technische Spezifikation, die Methode zur Prüfung der Erkennbarkeit und bekannte Einschränkungen aufzubewahren, wenn Inhalte durch Dritte umgewandelt, heruntergeladen, konvertiert oder verbreitet werden. Für die Offenlegung sollten Screenshots oder Oberflächenprotokolle, der Hinweistext, die vorgesehene Zielgruppe, der Zeitpunkt seines Erscheinens und die Entscheidung über Ausnahmen dokumentiert werden. Dies sind Empfehlungen zur Organisation und Nachweisführung; sie ersetzen keine Anforderungen, die zuständige Behörden weiter konkretisieren können.
Die Überwachung von Artikel 50 liegt hauptsächlich bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden. Die institutionelle Dokumentation sieht außerdem in bestimmten Bereichen eine Rolle für das AI Office und den Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Die genaue Zuständigkeitsverteilung hängt vom Einzelfall und von der beteiligten Stelle ab. Bei einem grenzüberschreitenden Dienst, einem außerhalb der Union ansässigen Anbieter oder Zweifeln an einer Ausnahme können die geltende institutionelle Dokumentation und spezialisierte Beratung erforderlich sein.
Checkliste für Produktfreigabe und Veröffentlichung
- 01Das in der Akte verzeichnete System, seine Version und sein Datum des Inverkehrbringens bestätigen.
- 02Entscheiden, ob eine direkte Interaktion mit Personen besteht, und den entsprechenden Hinweis überprüfen.
- 03Prüfen, ob die Ausgabe in den Bereich synthetischer Inhalte fällt, die eine maschinenlesbare Kennzeichnung erfordern.
- 04Bei Veröffentlichung realistisch manipulierter Inhalte ausdrücklich bewerten, ob ein Deepfake vorliegt, und die anwendbare Offenlegung vorbereiten.
- 05Bei Veröffentlichung von Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse die KI-Nutzung, menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung dokumentieren.
- 06Technisches Signal und sichtbaren Hinweis getrennt testen; nicht das eine durch das andere als nachgewiesen ansehen.
- 07Eine verantwortliche Person für Aktualisierungen bei regulatorischen, technischen oder vertrieblichen Änderungen bestimmen.
Was sich mit Sicherheit sagen lässt und was weiterhin unklar ist
Auf Grundlage der bereitgestellten institutionellen Quellen lässt sich festhalten, dass Transparenzpflichten keinen einheitlichen Block bilden, dass sich die genannte Übergangsausnahme auf Kennzeichnung und Erkennung nach dem für Anbieter geltenden Absatz beschränkt und dass Anbieter und Betreiber unterschiedliche Verantwortlichkeiten haben. Ebenso lässt sich festhalten, dass der genannte Verhaltenskodex freiwillig ist und als Weg zur Unterstützung des Nachweises der Einhaltung bestimmter Pflichten dargestellt wird, nicht als automatischer Ersatz für alle diese Pflichten.
Mit dem für diese Fassung verfügbaren zusammengefassten Material lässt sich nicht verantwortbar behaupten, dass der 2. Dezember 2026 das Ablaufdatum dieser Ausnahme ist. Ebenso kann nicht abstrakt entschieden werden, ob ein konkretes Update den Status eines bestehenden Systems behält, ob ein Werk unter eine Ausnahme fällt oder ob ein bestimmter Hinweis in allen Kontexten zugänglich ist. Diese Fragen hängen von den Tatsachen, der geltenden Fassung der Leitlinien und gegebenenfalls der Auslegung durch die Behörden ab.
Die sinnvolle Maßnahme besteht nicht darin, auf ein einheitliches Label oder eine Konformitätserklärung des Anbieters zu warten. Sie besteht darin, ein überprüfbares Register aufzubauen, das System, Datum, Inhaltstyp, Rolle, technische Kennzeichnung, Offenlegung und redaktionelle Entscheidung voneinander trennt. Diese Trennung verringert das Risiko, eine Nutzerkommunikation mit einem maschinell nachweisbaren Signal oder eine Pflicht des Anbieters mit einer Pflicht der veröffentlichenden Person zu verwechseln.
Offene Fragen
- Die bereitgestellte zusammengefasste Dokumentation erlaubt keine Bestätigung, dass der 2. Dezember 2026 das Ablaufdatum der genannten Übergangsregelung ist.
- Ob die Übergangsregelung auf ein konkretes Update, eine Integration oder eine bestimmte Version anwendbar ist, erfordert die Prüfung der Tatsachen und der geltenden Dokumentation.
- Die Einordnung eines Werkstücks als Deepfake, eines Textes als Angelegenheit von öffentlichem Interesse oder einer Nutzung als Ausnahme hängt vom Kontext ab.
- Dieser Inhalt bestimmt keine individuellen Pflichten und ersetzt weder Rechtsberatung noch die Auslegung durch die zuständige Behörde.
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Verwendete Quellen
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